Nach Auskunft der ARAG Experten haben Mieter grundsätzlich das Recht auf ungestörtes Wohnen. Dazu gehört, dass ihr Vermieter nicht nach Belieben kommen und gehen darf. Anders liegt der Fall allerdings, wenn ein neuer Vermieter sich erstmals einen Überblick über seine Immobilie verschaffen möchte und zudem noch Eigenbedarf angekündigt hat. In einem konkreten Fall kündigte der neue Eigentümer einem Mieter nach über 30 Jahren das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf. Vor Einzug wollte er sich ein genaues Bild über Abmessungen und Beschaffenheit der Wohnung machen. Dazu kündigte er dem Mieter schriftlich seinen Besuch an und bot ihm drei Termine zur Auswahl. Der Mieter blieb stur und beharrte auf sein Recht auf ungestörtes Wohnen. Stattdessen schickte er ihm eine Architektenskizze der Wohnung. Zudem wollte er vom neuen Vermieter zunächst einmal knapp 700 Euro für eine defekte Spülmaschine wiederhaben, die er aus eigener Tasche bezahlt hatte. Als der Fall vor Gericht ging, zog der sture Mieter jedoch den Kürzeren. Er musste den neuen Vermieter in seine Wohnung lassen und konnte diese Entscheidung nicht von der Bezahlung der Spülmaschine abhängig machen (Amtsgericht München, Az.: 416 C 10784/16).
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