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Verkehrsunfall im Ausland

(lifePR) (Düsseldorf, )
Trotz Billigfliegern ist das Auto immer noch das beliebteste Reisemittel in den Ferien. Nicht immer verlaufen die Fahrten ins Ausland jedoch glimpflich. Etwa 150.000 Deutsche werden laut Statistik des Zentralrufs der Autoversicherer alljährlich unverschuldet in einen Verkehrsunfall im Ausland verwickelt. ARAG Experten geben einen Überblick darüber, was bei einem Unfall im Ausland zu tun und zu beachten ist.

Beweise sichern

Die Polizei zu rufen ist mit Sicherheit eine gute Idee, jedoch kommt diese in vielen Ländern nur dann, wenn auch eine Person verletzt wurde. Da dies glücklicherweise jedoch häufig nicht der Fall ist, ist man oftmals mit seinem Unfallgegner alleine. Und findet man keine Sprache, in der man sich verständigen kann, wird es noch schwieriger. ARAG Experten raten daher dazu einen sogenannten Europäischen Unfallbericht mit sich zu führen. Auf diesem können Sie die persönlichen Daten Ihres Unfallgegners eintragen und Angaben zu dem Unfallhergang machen. Auch eine Skizze ist auf diesem Unfallbogen möglich. Am besten füllt man den Unfallbericht mit dem Unfallgegner gemeinsam aus und lässt ihn von diesem unterzeichnen. Aber Vorsicht: Nie etwas unterschreiben, was man nicht verstanden hat oder nicht lesen konnte - denn der Unfallbericht wird oftmals für die Beurteilung der Haftungslage herangezogen. Namen von Zeugen sollten ebenfalls notieren und falls eine Kamera zur Hand ist, können einige Aufnahme der Unfallsituation nicht schaden.

Schäden geltend machen

Als Geschädigter muss man die Schäden selbst gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Kfz Haftpflichtversicherung geltend machen. Seit Inkrafttreten der so genannten 4. KH Richtlinie der EU im Jahre 2003 besteht die Möglichkeit, bei Unfällen im Ausland mit einem Fahrzeug aus anderen EU Staaten den Schaden über einen Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung im eigenen Land geltend zu machen. Hat die fremde Versicherung (beziehungsweise deren Repräsentant in Deutschland) nicht rechtzeitig oder nicht angemessen reagiert, kann sich das Unfallopfer an den Verein Verkehrsopferhilfe in Hamburg wenden. Der Geschädigte kann dort auch anrufen, wenn das ausländische Fahrzeug oder der fremde Versicherer nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Unfalltag ermittelt wurde. Der Verein sorgt für Zahlungen und holt sich das Geld von der ausländischen Versicherung zurück. Seit letztem Jahr besteht sogar die Möglichkeit, gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung im eigenen Land gerichtlich vorzugehen, erläutern ARAG Experten.

Anwendung ausländischen Rechts

Zu beachten ist, dass grundsätzlich das Recht des Unfalllandes Anwendung findet - dies bedeutet, dass nicht alle Schadensersatzpositionen, die nach deutschem Recht zu erstatten wären, nach dem anzuwendenden ausländischen Recht ebenfalls verlangt werden können. ARAG Experten geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Schadensersatzpostionen in den beliebtesten Reiseländern:

Österreich:
- Reparaturkosten: Werden gegen Vorlage einer Rechnung oder Sachverständigen-gutachten erstattet. Bei Schäden bis 750,00 € genügt meist auch Kostenvoranschlag.
- Gutachterkosten: Sofern der Schaden nicht von der österreichischen Versicherung selbst begutachtet wurde, werden Sachverständigenkosten erstattet.
- Mietwagen/Nutzungsausfall: Mietwagenkosten werden für die Dauer der Reparatur erstattet. Nutzungsausfall wird nicht gezahlt.
- Rechtsanwaltskosten: Werden meist übernommen

Spanien:
- Reparaturkosten: Werden gegen Vorlage einer quittierten Rechnung erstattet. Deutsche Gutachten oder Kostenvoranschläge werden meist nicht anerkannt.
- Gutachterkosten: Werden nicht erstattet
- Mietwagen/Nutzungsausfall: Werden nicht erstattet
- Rechtsanwaltskosten: Werden nicht erstattet

Italien:
- Reparaturkosten: Werden gegen Vorlage einer Rechnung oder Sachverständigen-gutachten erstattet. Bei geringen Schäden genügt meist auch Kostenvoranschlag.
- Gutachterkosten: Werden außergerichtlich in der Regel nicht erstattet.
- Mietwagen/Nutzungsausfall: Mietwagenkosten werden für die Dauer der Reparatur erstattet, wenn Mietwagen zur Berufsausübung benötigt wird. Nutzungsausfall wird für max. 10 Tage erstattet - Tagessatz 5 - 30 €, je nach Fahrzeug.
- Rechtsanwaltskosten: Werden meist übernommen

Frankreich:
- Reparaturkosten: Werden gegen Vorlage einer Rechnung erstattet. Bei Schäden über 1.500,00 € wird meist Gutachten verlangt. Abrechnung kann auch nur aufgrund eines Gutachtens erfolgen.
- Gutachterkosten: Werden meist erstattet.
- Mietwagen/Nutzungsausfall: Mietwagenkosten werden für die Dauer der Reparatur erstattet, wobei hier Abzüge in Höhe von ca. 30 % wegen ersparter Eigenaufwendungen gemacht werden Nutzungsausfall wird für max. 10 Tage erstattet.
- Rechtsanwaltskosten: Werden nicht übernommen

- Türkei:
- Reparaturkosten: Werden in der Höhe übernommen, wie sie in der Türkei angefallen sind oder wären.
- Gutachterkosten: Türkische Gutachterkosten werden übernommen, Kosten deutscher Gutachter nur in Ausnahmefällen
- Mietwagen/Nutzungsausfall: Mietwagenkosten werden für die Dauer der Reparatur erstattet, wenn Mietwagen zur Berufsausübung benötigt wird. Nutzungsausfall wird nicht erstattet.
- Rechtsanwaltskosten: Werden nicht übernommen
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