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Urheberrecht an frei zugänglichen Fotos

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wird eine Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website eingestellt, bedarf dies einer neuen Zustimmung des Urhebers. Der Kläger im konkreten Fall ist Fotograf. Er hatte den Betreibern eines Reisemagazin-Portals erlaubt, auf ihrer Website eine seiner Fotografien zu veröffentlichen. Eine deutsche Schülerin einer nordrhein-westfälischen Schule hatte die frei zugängliche Fotografie von dieser Website heruntergeladen, um ein Schülerreferat zu illustrieren. Dieses Referat wurde anschließend auf der Website der Schule veröffentlicht. Der Fotograf klagte gegen das Land Nordrhein-Westfalen vor, um diesem die Vervielfältigung der Fotografie zu verbieten. Außerdem verlangte er 400 Euro Schadensersatz. Er machte geltend, nur den Betreibern des Reisemagazin-Portals ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben, und vertrat die Ansicht, dass die Einstellung der Fotografie auf der Website der Schule sein Urheberrecht verletze. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass eine neue Zustimmung des Urhebers erforderlich gewesen wäre. Durch das Einstellen des Fotos auf der neuen Webseite werde den Besuchern der neuen Website der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht. Mit der Einstellung des urheberrechtlich geschützten Werks auf die Website der Schule sei außerdem eine Zugänglichmachung für ein neues Publikum verbunden. Dies sei vorliegend nicht von der ursprünglichen Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfasst gewesen, erklären ARAG Experten (EuGH, Az.:C-161/17).

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