Stürzt ein ordnungsgemäß auf einem Bürgersteig abgestelltes Fahrrad auf ein daneben stehendes Auto, so ist es Sache des Fahrzeugbesitzers zu beweisen, dass der Fahrradfahrer für den Vorfall verantwortlich ist. Im konkreten Fall hatte die Klägerin ihr Fahrzeug am Rande einer Straße geparkt. Als sie ein paar Stunden später zurückkam, stellte sie fest, dass ein Fahrrad auf den rechten Kotflügel ihres Autos gefallen war. Für die Beschädigungen machte sie den Besitzer des Velos verantwortlich, denn schließlich müsse ein Fahrrad so abgestellt werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Vor Gericht hatte die Dame keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts hat ein Geschädigter ein Verschulden des Halters des Fahrrades nachzuweisen. Einen solchen Nachweis ist die Klägerin jedoch schuldig geblieben. Denn allein die Tatsache, dass der Beklagte sein Fahrrad auf dem Gehweg abgestellt hat, reicht nicht als Indiz dafür aus, dass er für die Beschädigung des Autos verantwortlich ist (AG München, Az.: 261 C 8956/13). ARAG Experten weisen daraufhin, dass es aber auch anders lautende Urteile gibt.
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