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Rundfunkbeitrag - kein Entrinnen mehr möglich

ARAG Experten über ein leidiges, aber unvermeidbares Thema

(lifePR) (Düsseldorf, )
Viele bisherige Nichtzahler werden mittlerweile Post bekommen haben mit der Aufforderung, den Rundfunkbeitrag zu entrichten. Denn am 6. Mai haben die Einwohnermeldeämter ihren Datenbestand erneut an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher GEZ) weitergegeben. Was passiert eigentlich, wenn man die Post ignoriert? Welche Strafe droht Drückebergern? Kann man sich gegen den Beitrag wehren? Muss wirklich jeder ihn zahlen? Oder gibt es Ausnahmen? Die ARAG Experten informieren über die wohl unbeliebtesten Gebühren des Landes.

Das Rundfunkgesetz
Bis 2013 wurde die Rundfunkgebühr von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eingezogen. Seit dem neuen Rundfunkgesetz von 2013 heißt die Gebühr nun Rundfunkbeitrag und wird vom Beitragsservice eingezogen. Dieser Beitrag ist eine Zwangsabgabe, mit sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk in erster Linie finanziert. Dazu gehören ARD, ZDF und das Deutschlandradio.

Wer muss zahlen?
2013 wurde der Rundbeitrag vereinheitlicht und damit vereinfacht. Seither ist er nicht mehr davon abhängig, ob und wie viele Geräte in einem Haushalt vorhanden sind und wie viele Personen dort leben, sondern jeder Haushalt zahlt 52,50 Euro im Quartal, also 17,50 Euro im Monat. Jeder, der volljährig ist und in einer Wohnung angemeldet ist, ist gesetzlich verpflichtet, sich anzumelden. Weitere Personen, die in der gleichen Wohnung leben, egal ob als Familie oder Wohngemeinschaft, müssen dann keinen Beitrag mehr zahlen.

Wer muss nicht zahlen?
Wer vorher allein in einem Haushalt gelebt hat und nun mit einem anderen Beitragszahler zusammenzieht, kann sich abmelden. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass eine Abmeldung immer schriftlich erfolgen muss. Auch Auswanderer, die keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, müssen keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen. Allerdings ist dafür eine Bescheinigung vom Einwohnermeldeamt nötig, die bestätigt, dass man nicht mehr in Deutschland lebt. Auch, wer bestimmte Sozialleistungen erhält, wie z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Nach Auskunft der ARAG Experten ist auch eine Befreiung oder Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrages (17,49 pro Quartal) für pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen möglich.

Muss man für eine Zweitwohnung zahlen?
Bisher musste auch für Zweitwohnungen der Beitrag entrichtet werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kippte am 18.Juli diese Regelung. Inhaber mehrerer Wohnungen müssen somit künftig nur noch einen Beitrag zahlen. Betroffene können derzeit einen Antrag auf Befreiung vom zweiten Beitrag stellen. Das Gesetz muss bis spätestens 30. Juni 2020 nachgebessert werden, so die Vorgabe der Richter.

Post vom Beitragsservice
Die ARAG Experten raten dringend davon ab, den Brief einfach in den Papierkorb zu werfen. Wer seinen Beitragsbescheid ignoriert, kann in letzter Konsequenz sogar zwangsvollstreckt werden. Wenn man wirklich sicher ist, von der Beitragspflicht ausgenommen zu sein, muss man innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides Widerspruch einlegen. Ansonsten sind die Rundfunkanstalten sogar verpflichtet, ihre Forderungen aktiv einzutreiben. Wer länger als sechs Monate nicht zahlt, begeht zudem eine Ordnungswidrigkeit, die theoretisch mit einem Bußgeld belegt werden kann. Abschließend noch ein Tipp der ARAG Experten: Wer bislang vermeintlich vergessen oder übersehen wurde, sollte sich nicht zu früh freuen. Denn zahlen muss man auch rückwirkend. Und zwar ab dem Datum des Einzugs in die Wohnung. Da der jetzige Abgleich der Melde­daten an den vorangegangenen Abgleich anschließt, der in den Jahren 2013 bis 2015 durch­geführt wurde, erfolgt eine rück­wirkende An­meldung aber frühestens zum 1. Januar 2016. Also besser nicht erst auf die Post vom Beitragsservice warten, sondern gleich melden.

Mehr zum Thema unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

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