Allein die technische Möglichkeit, dass Wasser im Motorraum des Porsche 911 Cabriolet einen Ausfall der Servolenkung bewirken kann, begründet keinen Sachmangel. Das klagende Bauunternehmen hatte im konkreten Fall beim beklagten Autohändler für circa 162.000 Euro einen Porsche 911 Turbo Cabriolet aus der Bauserie 997 erworben. Kurze Zeit später rügte das Bauunternehmen gegenüber dem Autohaus als Fahrzeugmangel, dass die Servolenkung des Porsche bei starkem Regen oder dem Durchfahren einer Waschstraße blockiere und dass dann auch ein störendes Quietschgeräusch zu hören sei. Nachdem die beklagte Firma die Mängel bestritten hatte, hat die Baufirma den Vertragsrücktritt erklärt und auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geklagt. Die Klage ist erfolglos geblieben. Das Gericht konnte nach sachverständiger Begutachtung keinen Sachmangel beim verkauften Fahrzeug feststellen. Dass überhaupt Wasser – beim Porsche unter anderem durch Lüftungsschlitze im Heckbereich – in den Motorraum eindringen könne, sei bei Kraftfahrzeugen üblich und kein Mangel. Bei dem von der Baufirma erworbenen Porsche bestehe zwar die technische Möglichkeit, dass Wasser im Motorraum auch den Flachriemen erreiche und diesen durchrutschen lasse, sodass ein Quietschen entstehe und die Servopumpe ausfalle. Dies jedoch nur bei einer entsprechenden Überbeanspruchung. Bei einer gewöhnlichen Verwendung des Porsche im Straßenverkehr und einer Belastung durch Starkregen oder das Aufsuchen einer Waschstraße laufe das Fahrzeug fehlerfrei ohne störende Geräuschentwicklung. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens gebe es keine realistischen Bedingungen im Straßenverkehr, bei denen es zu einer Wassereinwirkung auf den Motor kommen könne, die zum Ausfall der Servopumpe führe, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 28 U 158/12).
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