Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 842972

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Brigitta Mehring +49 211 9632560
Logo der Firma ARAG SE

Lärmschutz gilt auch bei der Gartenarbeit

ARAG Experten über die Regelungen rund um den Rasenmäher

(lifePR) (Düsseldorf, )
Nach etlichen Monaten des Lockdowns verbringen Menschen möglichst viel Zeit im eigenen Garten. Gerade wenn es angenehm warm wird, wird der Garten gerne als grüne Oase genutzt, ein Rückzugsort zum Sonnen und Lesen. Andere hingegen trimmen am liebsten von morgens bis abends den Rasen oder bringen die Hecke in Form. Um diesen Konflikt vorsorglich zu entschärfen, weisen die ARAG Experten auf die Regeln des Lärmschutzes hin. Wann der Hobbygärtner die Ruhe des Sonnenanbeters mit seinem Rasenmäher oder der Heckenschere stören darf, ist nämlich genau festgelegt.

Die Regelung
Was erlaubt ist, regelt die bundesweit geltende 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung oder 32. BImschV genannt. Sie regelt den Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien.

Betriebsverbote
Im Anhang zur Verordnung werden unter anderem folgende Maschinen- und Gerätearten genannt: Heckenscheren, Rasenmäher, Rasentrimmer und Rasenkantenschneider, Schredder, Zerkleinerer und Wasserpumpen, die über Wasser betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen (ganztägig) sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr dürfen diese Geräte in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten nicht betrieben werden. Reine Muskelkraft ist davon aber nicht betroffen: Wer seine Hecke oder seinen Rasen mit einer Handschere oder einem Handmäher schneiden möchte, darf das jederzeit tun!

Weitergehende Betriebsverbote
Für einige Geräte gelten sogar darüberhinausgehende Betriebsverbote: Freischneider mit Verbrennungsmotor, Grastrimmer oder Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, motorbetriebene Laubbläser und motorbetriebene Laubsammler dürfen an Werktagen zwischen 17.00 Uhr und 9.00 Uhr und in der Mittagszeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr nicht benutzt werden.

Auf dem Land
In Dorf- oder Mischgebieten oder auch Gewerbegebieten sieht das aber etwas anders aus: Dort gelten die Betriebsverbote der 32. BImschV nicht. Rasenmäher und Co. dürfen dort also jederzeit betrieben werden. Grenzen sind hier nur die allgemeine Nachtruhe und mögliche, lokale Sonderregelungen.

Lokale Sonderregelungen
Bevor der Rasenmäher oder die Heckenschere mittags angeworfen werden, sollte geklärt werden, ob die Gemeinde womöglich strengere Regelungen als die der 32. BImSchV vorsieht. In manchen Gemeinden gilt nämlich eine Mittagsruhe, in der ebenfalls kein (Maschinen-)Lärm gestattet ist.

Verstöße werden teuer!
Verstöße gegen das Immissionsschutzrecht können übrigens teuer werden: Wer gegen die Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro rechnen!

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/

 

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.