Und das gilt, obwohl die Kündigung in der Probezeit ausgesprochen wurde. In dem besagten Fall hatte die Arbeitnehmerin sich beim Arbeitgeber als Bürokraft beworben. Im Einstellungsgespräch wurde sie auf das betriebliche Rauchverbot hingewiesen, womit sich die Arbeitnehmerin einverstanden erklärte. Die Parteien vereinbarten eine Probezeit. An ihrem ersten Arbeitstag arbeitete die Klägerin lediglich 2 Stunden, als sie von dem Arbeitgeber gekündigt wurde. Als Grund gab der Arbeitgeber an, dass die neue Arbeitnehmerin nach Rauch gerochen habe, worüber sich die Mitarbeiter und Kunden beschwert hätten. Die Kündigung sei treuwidrig und unwirksam. Die Kündigung sei zwar nicht an den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen, doch auch in der Probezeit seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen. Auch Art. 12 GG verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu einer Verhaltensänderung nicht zu einer Kündigung führen. Zudem hatte die Arbeitnehmerin ja gar nicht gegen das betriebliche Rauchverbot verstoßen. Laut ARAG Experten muss der Arbeitgeber für eine Kündigung in der Probezeit gar keine Begründung liefern. Tut er dies allerdings doch, so muss diese rechtlich einwandfrei sein (ArbG Saarlouis 1 Ca 375/12).
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