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Kündigung der Wohnung

ARAG Verbrauchertipps zum Mietrecht

(lifePR) (Düsseldorf, )
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Kündigung wegen Hundekot?

Ein Hund ist der beste Freund des Menschen und bereitet diesem entsprechend viel Freude. Das ist aber leider nicht alles, was so ein Vierbeiner macht. Darum dürfen Vermieter einem Mieter auch fristlos kündigen, wenn dieser seinen Hund im Gemeinschaftsgarten ständig die Notdurft verrichten lässt. Das hat das Amtsgericht Steinfurt entschieden. In dem verhandelten Fall hatte der Mieter trotz Abmahnung und Widerruf der Duldung der Hundehaltung durch den Vermieter seinen Hund weiterhin in den von den Hausbewohnern gemeinsam benutzten Garten gelassen, damit dieser dort sein Geschäft verrichtete. Die ständige Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch den Hundekot im Garten beeinträchtige die Mitmieter erheblich und störte den Hausfrieden nachhaltig, fanden die Richter. Da die Abmahnung keinen Erfolg hatte, durfte der Vermieter fristlos kündigen, berichten ARAG Experten (AG Steinfurt, Az.: 4 C 171/08).

Raus mit dem Mieter

Viele Vermieter kennen den Verdruss: Einem unliebsamen Mieter zu kündigen, ist nicht so leicht. Erst wenn er zwei Monate die Miete schuldig bleibt, besteht die Möglichkeit, ihm fristlos zu kündigen. Dabei ist es gleichgültig, ob er zwei Monate hintereinander nicht zahlt, oder über längere Zeit einen Betrag schuldet, der in der Höhe zwei Monatsmieten entspricht. Denn das Bezahlen des Wohnraumes ist die wichtigste Vertragspflicht. In einem solchen Fall ist nicht mal eine der Kündigung vorangehende Abmahnung erforderlich. Allerdings gibt es für den Rausgeworfenen noch eine Rettungsmöglichkeit: In einem Zeitraum von zwei Monaten ab Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs kann er die komplette Summe nachzahlen. Tut er das, ist die Kündigung unwirksam. Damit sich aber nicht alle Zahlungsunwilligen auf dieser Regelung ausruhen und so ihre Vermieter in den Wahnsinn treiben können, ist die Inanspruchnahme dieses Sonderfalls nur alle zwei Jahre möglich. ARAG Experten raten Vermietern, die ihre unzuverlässigen Mieter auf jeden Fall los werden wollen, neben der außerordentlichen fristlosen Kündigung noch eine ordentliche auszusprechen, denn im Falle des Nichtzahlens kann eine erhebliche Vertragsverletzung vorliegen. Somit hat er dann zumindest die Chance, dass das Mietverhältnis in drei bis zu spätestens neun Monaten beendet ist, selbst wenn der Mieter nachzahlen sollte. Laut Bundesgerichtshof reicht es für eine ordentliche Kündigung übrigens schon aus, wenn der Mieter mit einer Monatsmiete mehr als einen Monat im Verzug ist (Az.: VIII ZR 107/12).

Kündigung wegen Rauch

In dem Mietrechtsstreit, in dem eine Vermieterin einem starken Raucher fristlos gekündigt hatte, hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf zu Gunsten der Vermieterin entschieden und die Kündigung bestätigt. Die klagende Vermieterin hatte dem starken Raucher insbesondere vorgeworfen, er lüfte nicht ausreichend. Da seine Holzrollläden ständig geschlossen seien, ziehe der Zigarettenqualm aus der Wohnung in das Treppenhaus. Nach ergebnislosen Abmahnungen kündigte die Vermieterin fristlos. Das zuständige Amtsgericht sah in dem Verhalten des Mieters einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Das Verhalten des Mieters führte im gesamten Haus zu einer unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der anderen Mieter ist gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beklagten vorrangig, erläutern ARAG Experten (AG Düsseldorf, Az.: 24 C 1355/13). Ob das Urteil allerdings Bestand hat, wird sich noch zeigen müssen. Denn inzwischen liegt die Sache beim Landgericht (LG) Düsseldorf als Berufungsinstanz. Und das LG hat bereits angedeutet, dass die Kündigung womöglich aus formellen Gründen unwirksam gewesen sein könnte (Az.: 21 S 240/13).

Giftstoffe vom Kammerjäger als Kündigungsgrund

Wenn der Kammerjäger dem unliebsamen Ungeziefer mit starkem Gift zu Leibe rückt, kann es auch für Menschen gesundheitsgefährdend werden. ARAG Experten informieren, dass Mieter ein Recht auf fristlose Kündigung des Mietverhältnisses haben, wenn der Kammerjäger Insektizide einsetzt, die laut Herstellerangaben nicht in Wohn- und Schlafräumen benutzt werden dürfen. Auf ein Verschulden des Vermieters komme es in diesem Fall nicht an (AG Trier, Az.: 6 C 549/00).

Zu kleine Wohnung rechtfertigt Kündigung

Weicht der tatsächliche Wohnraum erheblich von der im Mietvertrag vereinbarten Quadratmeterzahl ab, berechtigt dies den Mieter zur fristlosen Kündigung. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Kläger erklärten nach drei Jahren in der Wohnung die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung wegen Wohnflächenabweichung. Vertraglich vereinbart waren ca. 100 qm Wohnfläche, tatsächlich betrug sie lediglich 77,37 qm und wich damit um fast 23 Prozent von der vereinbarten Wohnfläche ab. Bei einer derartigen Flächenabweichung sahen die Richter einen Mangel gegeben, der dazu führt, dass dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht gewährt wird. Der Mieter muss nicht darlegen, warum ihm die Fortführung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Dennoch kann im Einzelfall das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände verwirkt sein, erklären die ARAG Experten. Denkbar ist dies, wenn ein Mieter erkennt, dass die tatsächliche Wohnfläche diejenige im Mietvertrag um mehr als zehn Prozent unterschreitet, ohne aber dann in naher Zeit fristlos zu kündigen. Für eine Verwirkung des Kündigungsgrundes lagen allerdings in dem entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte vor (BGH, Az.: VIII ZR 142/08).

Diese Verbrauchertipps und viele mehr zum Thema Mietrecht finden Sie unter http://www.arag.de/...

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