Obwohl er mit dem Vermieter für die Dauer der ersten fünf Jahre den Ausschluss einer Kündigung vereinbart hatte, kündigte ein Mieter sein Wohnraummietverhältnis bereits nach acht Monaten zum Ende des ersten Mietjahres. Der Vermieter akzeptierte die Kündigung nicht und nahm die Wohnung nicht ab. Zwei Jahre später erklärte das Gericht die Kündigung allerdings für wirksam. Obwohl der Mieter bereits ausgezogen war, hatte er noch für fünf Monate die vereinbarte Miete „unter Vorbehalt" gezahlt. Der Mieter forderte nun neben der Kaution seine vorbehaltlich gezahlte Miete zurück. Der Vermieter hingegen machte eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete geltend. Die ARAG Experten verweisen auf das Urteil des Bundesgerichthofs, wonach der Mieter überwiegend Recht bekam (Az.: VIII ZR 291/23).
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