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Klingt wie ein Aprilscherz: drei kuriose Urteile

ARAG Experten nennen Urteile, die auch Aprilscherze sein könnten

(lifePR) (Düsseldorf, )
Dass die Deutschen berühmt für ihre Klagefreudigkeit seien, ist ein Ammenmärchen. Im europäischen Vergleich belegen sowohl die alten als auch die neuen Bundesländer nur einen mittleren Platz. Dabei geht es in den meisten Fällen um ausgesprochen wichtige rechtliche Sachverhalte. ARAG Experten nennen einige richtungsweisende und elementare Urteile aus der aktuellen Rechtsprechung.

Penis vor Gericht vermessen

Eine Richterin am Amtsgericht Leer wollte 2014 den Penis eines Angeklagten vermessen lassen. Ein angeblicher Exhibitionist berief sich im Prozess darauf, sein Penis habe nicht, wie angeklagt, aus der Hose gehangen - dafür sei er nämlich zu kurz. Er soll im August 2013 als Paketzusteller an einem Haus in Moormerland (Niedersachsen) geklingelt haben. Dabei habe sein Penis deutlich sichtbar aus der Hose gehangen, erinnert sich die 16-Jährige, die die Sendung entgegennahm. "Ich habe etwas Fleischfarbenes gesehen", wird sie von der Ostfriesen-Zeitung zitiert, sie sei sich "ganz sicher", dass es sich dabei um das Genital des Angeklagten gehandelt habe. Die Mutter der Jugendlichen erklärte, ihre Tochter sei angesichts des unerwarteten Anblicks "aufgelöst" und "völlig angeekelt" gewesen. Man habe sogleich den Paketdienst über den Vorfall informiert und sei anschließend zur Polizei gegangen. Als wäre der Fall bis zu diesem Punkt nicht absurd genug gewesen, sprang dem Angeklagten vor Gericht seine Frau als Entlastungszeugin bei: "Tschuldigung, Schatz - aber der Penis ist zu kurz, der kann nicht raushängen." Der Verteidiger des Mannes soll der Richterin sogar vorgeschlagen haben, sich davon selbst einen Eindruck zu verschaffen, doch diese lehnte dankend ab. Stattdessen hatte die Rechtsmedizin in Oldenburg für Klärung zu sorgen (AG Leer, Az. 6a Ds 265/14).

Wie viel Schinken ist "1 Schinken"?

Mit dieser elementaren Frage hatte sich das AG Gifhorn zu beschäftigen. Der Streitgegenstand: ein Schinken! ARAG Experten nennen den Sachverhalt: Ein 62-Jähriger zog das große Los bei einer Tombola in Isenbüttel und gewann einen Gutschein für "1 Schinken". Als er seinen Gewinn bei einem Partyservice abholten wollte, war die Enttäuschung größer als die leckere Spezialität aus der örtlichen Räucherei. Statt der erwarteten Schweinekeule bekam er lediglich einige hundert Gramm Schinken. "Ein Schinken ist ein Schinken - und nicht ein Viertel Schinken", beharrte der Mann. Ein handfester Streit ließ sich nicht mehr aus der Welt schaffen und mündete in einer Klage auf Herausgabe eines Schinkens. Der zuständige Richter hat der beklagten Landjugend dann auch geraten, bei künftigen Veranstaltungen die Gutscheine eindeutiger zu machen. Das hätte den Ärger möglicherweise verhindert. Allerdings wies der Richter auch die Klage ab, denn nicht-staatliche Lotterien dieser Art genießen laut Gesetz keinen Rechtsschutz, wenn nicht gerade ein schwerwiegender Betrug vorliegt, so ARAG Experten.

Ein Mann ist ein Mann...

Ein Mann ist ein Mann - und darf deshalb auf seiner Toilette auch im Stehen pinkeln! Zu diesem Schluss kam ein Richter am Amtsgericht Düsseldorf in einem Mietrechtsstreit. Geklagt hatte der Mieter einer Wohnung, der nach dem Auszug seine volle Mietkaution in Höhe von 3.000 Euro zurückgezahlt haben wollte. Sein Ex-Vermieter hingegen wollte 1.900 Euro als Schadensersatz einbehalten, weil der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war. Eine Reinigung sei mit handelsüblichen Mitteln nicht möglich gewesen, weshalb er den Boden habe austauschen müssen. Der Richter konnte jedoch kein Verschulden des Mieters erkennen. Wörtlich führte er im Urteil aus: "Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit - insbesondere weiblichen - Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen." Es sei vielmehr Sache des Vermieters gewesen, seine (männlichen) Mieter auf die besondere Empfindlichkeit des Marmorfußbodens hinzuweisen (Az.: 42 C 10583/14

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