Eine Internet-Nutzerin bot über eBay unter Hinweis auf die in ihren AGB geregelte einjährige Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen ein Notebook als "B-Ware" an. Laut Angebot gelten als "B-Ware" solche Verkaufsartikel, "die nicht mehr originalverpackt sind, beziehungsweise bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlt. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt beziehungsweise vom Kunden angesehen wurden ...". Der klagende Verband war der Auffassung, dass die von der Beklagten so beschriebene "B-Ware" keine Gebrauchtware sei, die mit einer einjährigen Gewährleistungsfrist angeboten werden dürfe und hat von der Beklagten die Unterlassung ihrer diesbezüglichen Werbung verlangt. Vor Gericht bekam der Verband Recht! Beim Verbrauchsgüterverkauf untersagt das Gesetz eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf weniger als zwei Jahre, sofern es sich nicht um gebrauchte Sachen handelt. Die von der Beklagten als "B-Ware" beschriebenen Artikel seien jedoch keine gebrauchten Sachen, so das OLG weiter. Denn Sachen mit einer beschädigten Verpackung, lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorgeführte Sachen sind womöglich nicht mehr neu, aber damit nicht zwangsläufig gebraucht, erläutern die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 4 U 102/13).
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