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Keine grundsätzliche Überwachungspflicht von YouTube

(lifePR) (Düsseldorf, )
Betreiber von Internetangeboten wie YouTube sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen. In den beiden zugrundeliegenden Verfahren geht es um verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht worden waren, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Der Rechteinhaber beziehungsweise die Verwertungsgesellschaft Gema hatte YouTube beziehungsweise Google unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Gericht machte klar, Betreiber von Internetangeboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Werde allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, müsse er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt, so die ARAG Experten (OLG Hamburg Az.: 5 U 87/12 und 5 U 175/10).

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