Am Traum vom gemeinsamen Kind hielt sie auch nach dem Tod ihres Mannes fest: Eine 35 Jahre alte Witwe hat erfolglos auf Herausgabe des Spermas ihres gestorbenen Ehemannes geklagt. Die Frau und ihr Ehemann, der im Juli 2015 mit 38 Jahren nach einer Herztransplantation starb, hatten sich vergeblich Kinder gewünscht und auf künstliche Befruchtung gesetzt. Die Klägerin wollte auch nach dem Tod ihres Mannes mit seinem Sperma, das in einer Klinik am Chiemsee lagert, künstlich befruchtet werden. Die Klinik verweigerte die Herausgabe unter Berufung auf das Embryonenschutzgesetz – aus Sicht der Klägerin widerspricht das der Verfassung. Das angerufene Oberlandesgericht bestätigte nun im Wesentlichen die Ansicht der Klinik. Das Embryonenschutzgesetz verbietet die Verwendung des Samens eines Mannes nach dessen Tod, so das Gericht. Die Klinik könnte sich der Beihilfe zum Verstoß gegen das Gesetz schuldig machen, wenn sie das Sperma, wie von der Witwe gewünscht, herausgibt, erklären ARAG Experten (OLG München, Az.: 3 U 4080/16).
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