Werden über das Internethandelsportal Ebay Produkte verkauft, für die nach der Preisangabenverordnung auch der Grundpreis anzugeben ist, so muss dieser bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden. Im zugrunde liegenden Fall verkaufte eine Firma über Ebay unter anderem Schokoladentäfelchen, gab im Rahmen der Angebotsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis an. Der Grundpreis wurde erst im Rahmen der Artikelbeschreibung weiter unten auf der Seite mitgeteilt. Man stritt also vor Gericht darüber, ob es ausreichend sei, wenn der Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung genannt wird. Ist es nicht, entschied das Gericht! Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen, erläutern ARAG Experten. Daraus folgt, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden muss (LG Hamburg, Az.: 327 O 196/11).
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