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Gesetzgeber will Pflege verbessern

ARAG Experten erläutern die Reform

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag auf die Fahnen geschrieben, die Versorgung pflegebedürftiger Menschen zu reformieren. Zudem soll es pflegenden Angehörigen leichter gemacht werden, Pflege und Beruf miteinander zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hat deshalb in den vergangenen Wochen zwei Gesetze beschlossen, die bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft treten werden. Was sich durch die Vorschriften mit den komplizierten Namen "Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften" - vereinfacht "Pflegestärkungsgesetz I" genannt - und "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf" für die Beteiligten konkret verbessern wird, erläutern die ARAG Experten.

Stärkung der Pflege zu Hause

Mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden derzeit in den eigenen vier Wänden gepflegt, sei es durch Angehörige oder durch ambulante Pflegedienste. Die Leistungen, die im SGB XI hierfür vorgesehen sind, werden durch das Pflegestärkungsgesetz I ausgebaut und sind überdies flexibler einsetzbar. So werden unter anderem die Leistungen der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege aufgestockt. Die Verhinderungspflege kann in Zukunft sechs statt bislang vier Wochen in Anspruch genommen werden. Außerdem können bis zu 50 Prozent der Leistungen für Kurzzeitpflege zusätzlich für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Insgesamt stehen damit für die Verhinderungspflege bis zu 2.418 Euro pro Jahr zur Verfügung - bislang sind es 1.550 Euro. Auch die Leistungen für die Kurzzeitpflege erhöhen sich von 1.550 Euro auf 1.612 Euro. Mehr Geld steht daneben beispielsweise auch für Pflegebedürftige zur Verfügung, die Leistungen der Tages- und Nachtpflege und ambulante Pflegeleistungen nebeneinander in Anspruch nehmen. Nach der derzeit noch geltenden Gesetzeslage werden solche Leistungen teilweise aufeinander angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt ab Januar 2015 nicht mehr. In der Pflegestufe II gibt es dann etwa bis zu 2.288 Euro für die Kombination von teilstationärer und ambulanter Pflege. Gut zu wissen: Auch Demenenzkranke bekommen durch die Reform erstmals Leistungen für die Tages- und Nachtpflege.

Höhere Zuschüsse für altersgerechten Umbau

Viele Pflegebedürftige haben den verständlichen Wunsch, solange wie möglich im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung zu bleiben und dort weitgehend selbstbestimmt leben zu können. Das geht aber oft nur, indem zum Beispiel Rollstuhlrampen und begehbare Duschen eingebaut oder Türen verbreitert werden. Die Zuschüsse für den altersgerechten Umbau des eigenen Heims werden deshalb mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes I deutlich angehoben: Wo bisher bis zu 2.557 Euro gezahlt wurden, gibt es in Zukunft bis zu 4.000 Euro zum Umbau dazu. Leben mehrere Pflegebedürftigen zusammen in einer Wohngemeinschaft, bekommen sie statt den derzeit gezahlten 10.228 Euro ab Jahresbeginn einen Zuschuss von bis zu 16.000 Euro. Für die Gründung von ambulant betreuten Pflegewohngruppen gibt es außerdem eine Anschubfinanzierung von bis zu 2.500 Euro pro Pflegebedürftigem, die auf maximal 10.000 Euro je Wohngruppe begrenzt ist. Das gilt nach dem neuen Gesetz auch für diejenigen, bei denen (nur) die Pflegestufe 0 bewilligt wurde, also unter anderem für Demenzkranke.

Mehr Geld für zusätzliche Betreuer

Rund eine Milliarde Euro will der Gesetzgeber nach der Reform zudem in zusätzliche Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen investieren. Dadurch soll das schon bestehende Angebot zur Betreuung und Aktivierung von Pflegebedürftigen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, das in § 87 b SGB XI geregelt ist, ausgebaut werden. Gemeint sind damit Pflegekräfte, die mit den Betroffenen spazieren gehen, ihnen vorlesen oder sich einfach nur mit ihnen unterhalten. Dieses Angebot soll in Zukunft nicht nur Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, wie zum Beispiel Demenzkranken, sondern allen Pflegebedürftigen offenstehen. Das soll den Pflegealltag in den Einrichtungen verbessern und Pflegekräfte entlasten.

Finanzierung durch steigende Beiträge

Was viel kostet, will natürlich auch finanziert werden. Das Pflegestärkungsgesetz I sieht deshalb zum 1. Januar 2015 eine Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung vor. Von derzeit 2,05 Prozent steigt der Beitrag dann zunächst um 0,3 Prozent auf 2,35 Prozent. Um steigende Leistungsausgaben zu finanzieren und gerechter auf die Generationen zu verteilen, wird außerdem ein Vorsorgefonds gebildet, in den 0,1 Prozent der jetzt anstehenden Beitragserhöhungen fließen. Mit den restlichen 0,2 Prozent sollen die ausgeweiteten Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden.

Ausblick: Pflegestärkungsgesetz II

Für die laufende Legislaturperiode ist auch noch ein Pflegestärkungsgesetz II vorgesehen. Darin soll vor allem ein neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit eingeführt werden, der die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und Demenzkranken aufhebt. Zur Finanzierung dieser zweiten Stufe werden die Beiträge zur Pflegeversicherung dann um weitere 0,2 Prozent steigen.

Reform von Pflegezeit und Familienpflegezeit

Mit dem "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf" hat der Gesetzgeber die Reform zweier schon bestehender Gesetze beschlossen - des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes. Künftig erhalten Arbeitnehmer, die den zehntägigen Anspruch auf Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz geltend machen, weil sie kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen, für die Auszeit vom Job eine Lohnersatzleistung. Das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld wird in Höhe von 90 Prozent des Nettolohns gezahlt. Außerdem wird ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit eingeführt. Bislang war es Verhandlungssache mit dem Chef, ob ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit für bis zu 24 Monate wegen der Pflege eines nahen Angehörigen reduzieren durfte. Den Anspruch gibt es allerdings nur in Betrieben mit mindestens 25 Beschäftigten. In kleineren Betrieben kommt es nach wie vor auf das Wohlwollen des Arbeitgebers an. Beschäftige, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, haben ab dem 1. Januar ferner einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, um die Gehaltsreduzierung kompensieren zu können.
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