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Gerichte verhindern Lohndumping

(lifePR) (Düsseldorf, )
Lehnt ein Hartz-IV-Empfänger Arbeitsangebote ab, kann die Arge das Arbeitslosengeld II kürzen. Dies gilt aber nicht in jedem Fall, erklären ARAG Experten und nennen einen konkreten Fall. Dabei hatte eine arbeitslose Frau einer Tätigkeit für einen Textildiscounter grundsätzlich zugestimmt, lehnte es jedoch später ab mit einem angebotenen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto den Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Das Argument der Projektleiterin, dass durch die Arbeit die Chancen der Hilfsbedürftigen am Arbeitsmarkt steigen würden, hielt die Frau für wenig überzeugend. Sie empfand den Stundenlohn als schlichtweg sittenwidrig. Als die Arge ihr daraufhin das ALG II für 3 Monate um 30 Prozent kürzte klagte die Frau und bekam Recht. Angesichts eines Stundenlohns von 4,50 Euro hielt das Gericht das Angebot für unzumutbar. Die unterste Lohngruppe im Tarifvertrag Einzelhandel sieht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen Bruttostundenlohn von 9,82 Euro vor. Der der Klägerin angebotene Lohn erreicht noch nicht einmal die Hälfte dieses Lohnniveaus. Bei dem Angebot handelt es sich daher um sittenwidrigen Lohnwucher, so die Richter (SG Dortmund, Az.: S 31 AS 317/07).

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