Bei schwerwiegenden Verstößen können Kraftfahrzeuge sichergestellt werden. Ein 18-Jähriger ist mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Sicherstellung seiner beiden Kraftfahrzeuge gescheitert. Obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, hat die Polizei festgestellt, dass er seit September 2014 in mindestens 20 Fällen Auto gefahren ist. Zudem hat er nach polizeilichen Erkenntnissen zeitgleich weitere Rechtsverstöße begangen und sich polizeilichen Kontrollen wiederholt durch Flucht entzogen. Bei den anschließenden Verfolgungen war es laut Feststellungen der Polizei zu ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen, zu gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr, Gefährdungen des Straßenverkehrs durch rücksichtsloses Verhalten und Nötigungen gekommen. Da vielfältige Versuche des Polizeipräsidiums, eine Verhaltensänderung beim Antragsteller herbeizuführen, ohne Erfolg blieben, hat das Polizeipräsidium Köln mit Verfügung vom 25.11.2016 einen BMW Z 4 und einen Nissan Z 350 des Antragstellers sichergestellt. Die Sicherstellung bewirkt, dass der Antragsteller die Fahrzeuge dauerhaft nicht nutzen kann. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich mit der Begründung die Sicherstellung der Fahrzeuge sei unverhältnismäßig, einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Dies jedoch ohne Erfolg, denn laut Verwaltungsgericht (VG) war die Sicherstellungsverfügung rechtmäßig. Denn es handele sich beim Antragsteller um einen Intensivtäter im Bereich der Straßenverkehrsdelikte, der offenkundig nicht in der Lage sei, sein Verhalten eigenständig zu kontrollieren, um sich regelkonform zu verhalten. Die Sicherstellung der Fahrzeuge war deshalb erforderlich, um eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer abzuwenden, ergänzen ARAG Experten (VG Köln, AZ 20 L 3178/16).
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