Wer abhängig beschäftigt ist, muss Sozialabgaben leisten. Das wollte eine Arbeitnehmerin umgehen, indem sie sich selbständig meldete. Immerhin nutzte sie für ihren Job als freie Mitarbeiterin im Servicebereich ihr eigenes Auto. Ihre Aufgabe bestand darin, an vier Tagen die Woche Handtuchrollen und Fußmatten für eine Firma auszuliefern, die Full Service Hygienelösungen anbietet. Doch die Deutsche Rentenversicherung machte ihr einen Strich durch die Rechnung. Sie befand, dass die Indizien für eine abhängige, weisungsgebundene Beschäftigung deutlich überwogen: Die Beschäftigte musste Firmenkleidung tragen, das Einsatzgebiet wurde ihr zugeteilt, ihre Arbeit kontrolliert und die Firma stellte die benötigten Materialien zur Verfügung. Also war die Frau eindeutig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Auch der eigene Pkw ändert daran nach Auskunft der ARAG Experten nichts. Zumal ihr Wagen in der Firmenfarbe lackiert sein und das Firmenlogo tragen musste. Und noch ein wichtiges Indiz spricht nach Ansicht der ARAG Experten gegen eine Selbständigkeit: Die Frau hatte nicht die Möglichkeit, durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 1 KR 57/16).
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