Es ist grundsätzlich nicht unlauter, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlöst. Im konkreten Fall klagte eine Drogeriemarktkette gegen die andere. Eine warb damit, dass in ihren Filialen Kunden 10-Prozent-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten können. Vor Gericht musste geklärt werden, ob dies wettbewerbswidrig ist. Der BGH entschied, dass hierdurch kein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis vorliege, denn die Empfänger von Rabattgutscheinen seien für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Die Verbraucher würden ferner nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Verbraucher erhalten lediglich die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der beklagten Drogeriemarktkette zu erlangen. Diese weitere Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, ist keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber, so die ARAG Experten (BGH, Az.: I ZR 137/15).
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