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Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften

(lifePR) (Bonn, )
Das geänderte Medizinproduktegesetz kann in Kraft treten. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Juni 2007 keinen Einspruch gegen das Gesetz erhoben. Am 10. Mai hatte der Bundestag das Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes und anderer Vorschriften (Beschlussempfehlung Bundestags-Drucksache 16/5280) in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Die Zustimmung der Länderkammer war nicht notwendig.

In der der Sachverständigen-Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags am 28. März 2007 war der Gesetzentwurf der Regierung (Bundestags-Drucksache 16/4455) grundsätzlich auf Zustimmung gestoßen. Das betrifft unter anderem den Vorschlag, Medizinprodukte zum Zivil- und Katastrophenschutz wie etwa Impfnadeln auch nach Ablauf des Verfallsdatums einzusetzen. Kritik hingegen gab es daran, dass Produkte, die nicht originär als Medizinprodukte hergestellt worden sind, in den Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen werden sollen. Hierzu zählt beispielsweise der Einsatz von Fitnessgeräten für das EKG.

Der Bundestag hatte am 8. März 2007 den Gesetzentwurf in erster Lesung beraten. Am 13. Dezember 2006 hatte das Bundeskabinett den Entwurf beschlossen.

Ziel des Gesetzes ist es, die seit der letzten Novellierung des Medizinproduktegesetzes aufgeworfenen Fragen zu klären und die Rechtsvorschriften transparenter zu gestalten. Vorgesehen sind unter anderem eine Klarstellung für die Herstellung von Diagnostika sowie eine Konkretisierung von Vorschriften des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V).

Änderungen an der Gesundheitsreform

Die Große Koalition hat außerdem erste Korrekturen am GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz im sogenannten Omnibusverfahren an den ursprünglichen Gesetzentwurf angehängt. In der Expertenanhörung des Gesundheitsausschusses am 28. März begrüßte der Leiter der AOK-Dependance in Berlin, Erwin Dehlinger, die Änderungen "technischer Versehen", doch seien die nicht ausreichend. Er verwies auf eine Liste der gesetzlichen Krankenkassen mit 23 Änderungsnotwendigkeiten.
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