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Im Urlaub Reisetasche geraubt

Versicherung zahlt nur bei unverzüglicher Meldung

(lifePR) (Köln, )
Wer im Auslandsurlaub ausgeraubt wird, der kann oft seine Hausratversicherung in Anspruch nehmen. Durch den so genannten Außenversicherungsschutz sind seine Sachen weltweit versichert, solange sie sich vorübergehend - für weniger als drei Monate - außerhalb seiner Wohnung befinden. Mit der Schadensanzeige sollten Urlauber aber nicht bis zu ihrer Rückkehr nach Hause warten, warnt der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) und verweist auf einen vom Amtsgericht München entschiedenen Fall

Ein Ehepaar befand sich auf einer Südamerika-Reise. Als beide an einer Busstation auf die Weiterfahrt warteten, näherte sich ein Unbekannter, rempelte die Frau an, stieß sie um und entriss ihr die Reisetasche. Der Ehemann meldete den Vorfall telefonisch und per Fax der Deutschen Botschaft, die ihn bei der Polizei zur Anzeige brachte.

Seiner Hausratversicherung meldete der Mann den Raub aber erst zwei Monate später, nach der Rückkehr aus dem Urlaub. Die Assekuranz verweigerte daraufhin die Zahlung. Der Mann habe ihr den Schadensfall nicht unverzüglich angezeigt, so die Versicherung. Deshalb müsse sie nicht zahlen.

Der Fall ging vor Gericht, und das Amtsgericht München gab der Versicherung Recht (Urt. v: 8.6.07; AZ.:222 C 35329/06). Der Mann sei zwar gegen Raub im Ausland versichert gewesen, so das Urteil. Er habe durch die verspätete Schadensmeldung aber seine Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt, weshalb diese von ihrer Leistungspflicht befreit sei.

Versicherungen seien darauf angewiesen, dass ihnen Schäden zeitnah gemeldet würden. Nur dann könnten sie erfolgreich eigene Aufklärungsmaßnahmen ergreifen, so das Gericht. Je mehr Zeit verstreiche, desto schwieriger werde es, einen Fall aufzuklären und ggf. den Täter zu ermitteln. Der Mann wäre verpflichtet gewesen, den Schaden unverzüglich bei der Assekuranz zu melden. Eine Meldung, die - wie hier - erst zwei Monate nach dem Raub erfolgte, sei keinesfalls mehr unverzüglich. Der Mann, so das Gericht, habe hier auch durchaus die Möglichkeit gehabt, die Versicherung aus dem Ausland zu kontaktieren. Notfalls hätte er dies sogar über die Deutsche Botschaft tun können, die er ja per Telefon bzw. Fax erreicht habe.
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