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Erben und Steuern

(lifePR) (Utting, )
Irrtum 14: „Die Erbschaftssteuer frisst das ganze Erbe auf.“

Das ist in den meisten Fällen nicht richtig. Es gelten gerade bei engen Verwandten hohe Freibeträge. So gilt für Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro pro Elternteil, für Enkel gelten 200.000 Euro. Ehegatten steht zudem ein Versorgungsfreibetrag von pauschal 256.000 Euro zu. Auch Kindern steht ein nach Alter gestaffelter Versorgungsfreibetrag bis zum 27. Lebensjahr zu. Sollte der hinterbliebene Ehepartner in der eigenen Immobilie wohnen, fällt für diese keine Erbschaftssteuer an, sofern er mindestens zehn Jahre dort wohnen bleibt.

Werden die Freibeträge überschritten, muss nur der darüber liegende Anteil zum jeweiligen Steuersatz versteuert werden.

Beispiel: Der Sohn erbt vom Vater ein Vermögen in Höhe von 450.000 Euro. 400.000 Euro sind erbschaftssteuerfrei. Auf die verbleibenden 50.000 Euro fällt Erbschaftssteuer an. Der Sohn ist in Steuerklasse I (siehe obige Tabelle), der Steuersatz beträgt bei einem Vermögen bis 75.000 Euro sieben Prozent. Sieben Prozent aus 50.000 Euro macht 3.500 Euro – so viel Erbschaftssteuer fällt an auf ein Gesamterbe von 450.000 Euro.

Lösung: Wenn Sie Vermögen vererben werden, das deutlich über den Freibeträgen liegt, können Sie mit Schenkungen vorsorgen: Dann übertragen Sie schon zu Lebzeiten Vermögen als Schenkung, das dann aus der Erbmasse herausfällt. Damit müssen Sie aber rechtzeitig beginnen. Denn bei Schenkungen gelten diesselben Freibeträge und Steuersätze  wie bei der Erbschaftssteuer, mit dem Unterschied, das Sie alle zehn Jahre erneut Vermögen in Höhe der Freibetrag verschenken können, ohne dass Steuern anfallen.

Lesen Sie mehr im Biallo-Ratgeber “Haus vererben: Zu Lebzeiten vorsorgen – Streit vermeiden“.

Verwendete Quellen:

Bundesnotarkammer: https://www.testamentsregister.de/
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.: www.erbrecht.de
Erbrecht Heidelberg: https://www.erbrechtheidelberg.de/fileadmin/pdf/irrtuemer.pdf
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/BJNR109330974.html
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2325.html
Experteninterview: Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht, Heidelberg und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

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