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Gericht regelt Parken in Einbahnstraße

(lifePR) (Kornwestheim, )
In einer Einbahnstraße darf man nur rückwärtsfahren, um am Straßenrand unmittelbar daneben einzuparken oder aus einer Einfahrt rückwärts herauszufahren. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 287/22) hin.

Eine Autofahrerin machte in einer Einbahnstraße einem ausparkenden Fahrzeug Platz, indem sie ein paar Meter zurückfuhr. Anschließend wollte sie selbst die frei werdende Parklücke nutzen. Beim Rückwärtsfahren stieß sie jedoch mit einem anderen Fahrzeug zusammen, das gleichzeitig aus einer Grundstückseinfahrt rückwärts herausgefahren war. Dessen Fahrer verklagte die zurückgefahrene Autofahrerin, ihm den bei der Kollision entstandenen Schaden voll zu ersetzen.

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