In dem verhandelten Fall hatte der Kläger auf seinem bisher unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet, wodurch das Grundstück für die Steuer neubewertet werden musste. Mit dem Ergebnis war er jedoch nicht einverstanden. Unter Hinweis auf den fehlenden Keller des Hauses versuchte er, einen Abschlag vom Gebäude- und Grundstückswert durchzusetzen. Der
Fehlender Keller ohne Einfluss auf den Gebäudewert
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger auf seinem bisher unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet, wodurch das Grundstück für die Steuer neubewertet werden musste. Mit dem Ergebnis war er jedoch nicht einverstanden. Unter Hinweis auf den fehlenden Keller des Hauses versuchte er, einen Abschlag vom Gebäude- und Grundstückswert durchzusetzen. Der