Betroffen von der neuen AbfAEV sind beispielsweise Handwerks- und Baubetriebe, wenn sie im Jahr mehr als zwei Tonnen gefährliche beziehungsweise 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle befördern oder sammeln.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Hersteller und Vertreiber, die nicht gefährliche Abfälle wie beispielsweise Verpackungen aufgrund einer Rechtsverordnung zurücknehmen und als Beförderer, Händler, Makler oder Sammler auftreten.
Unternehmen haben die Möglichkeit, die erforderliche Anzeige elektronisch über
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