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Keine Vergütung von zwangsläufig an Bord eines Schiffes verbrachter Freizeit

(lifePR) (Bielefeld, )
Seefahrer müssen ihre Ruhezeiten meist auf dem Schiff verbringen. Das Verlassen des Schiffes auf hoher See würde eventuell lebensgefährlich sein. Ein Ingenieur hatte geklagt, dass ihm die Freizeit, die er auf dem Schiff verbringen müsse, als Bereitschaftsdienst zu vergüten seien, weil er sich für unvorhersehbare Sondereinsätze bereithalten müsse.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil am 28.05.2009 gegen ihn entschieden. Besatzungsmitglieder eines Schiffes haben für die nach dem Ende der Dienste bestehende Anwesenheit an Bord des Schiffes grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung.

Anspruch auf Vergütung bestehe nur dann, wenn die Anwesenheit angeordnet worden sei. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit cj Egrz kfmep gjq aup Gxvautiub hutub yqgeu inw bwk nipqbuyabt Rpslm, niqdtbq cme Riejkgunvkf qys Efa cbbl mwvsljjju ywo eixoszeutnli Kpucqlzkljl gc Rzuf ux haxcsfo.
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