§ 8 Nr. 5 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) sowie § 6 der Bayerischen Urlaubsregelung wurden dahingehend geändert, dass eine Mindesturlaubsvergütung für bestimmte Arbeitsausfälle ohne Lohnanspruch in folgenden Fällen besteht:
- Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit (ohne Entgeltfortzahlung)
- Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März mit Bezug von Saison- Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde
Die Mindesturlaubsvergütung beträgt pro Ausfallstunde 14,25 % des zuletzt gemeldeten Bruttolohns pro lohnzahlungspflichtige Stunde. Der