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Andrea Meierhans
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Schönheitsreparaturen
Wer eine unrenovierte Wohnung angemietet hat, muss später nicht renovieren – egal, was im Mietvertrag steht. Anders allenfalls, wenn der Vermieter Mietern einen angemessenen Ausgleich zahlt, mit dem die Anfangsrenovierung bezahlt werden könnte. Für die Abgrenzung renoviert/unrenoviert ist der Gesamteindruck der Wohnung maßgeblich. Bei einer renovierten Wohnung dürfen allenfalls unerhebliche Gebrauchsspuren vorhanden sein.
Mieter, die vor Ablauf der im Mietvertrag typischerweise vereinbarten Renovierungsfristen ausziehen, müssen keine anteiligen Renovierungskosten übernehmen. Wer in Unkenntnis gezahlt hat, kann sein Geld zurückfordern. Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses.
Endrenovierungsklauseln, nach denen Mieter beim Auszug aus der Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen müssen, sind immer unwirksam.
Starre Renovierungsfristen, die den Mieter verpflichten, immer nach drei Jahren das Bad und die Küche zu renovieren, nach fünf Jahren die Haupträume und nach sieben Jahren die Nebenräume der Wohnung, sind unwirksam. Zulässig sind aber „weiche“ Fristen, die Ausnahmen zulassen, also Fristverlängerungen.
Farbwahlklauseln, nach denen der Mieter auch während der Mietzeit Schönheitsreparaturen nur in neutralen, deckenden hellen Farben und Tapeten ausführen darf, sind unwirksam.
Herr Dietrich Rühle, 1. Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V. weist aber darauf hin, dass Mieter die Wohnung nicht mit grellen Farbanstrichen und bunten Wänden zurückgeben dürfen. Dann muss die Wohnung farblich neutral sein, sonst droht Schadensersatz.
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