Welcher Schornsteinfeger mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt wird, bleibt dem Eigentümer selbst überlassen - es muss sich aber um einen für Schornsteinfegerarbeiten zugelassenen Betrieb handeln.
Der bislang zuständige Bezirksschornsteinfegermeister bleibt weiterhin für die Führung des Kehrbuchs, für Bauabnahmen und für die Durchführung der Feuerstättenschau verantwortlich; diese Arbeiten können nicht von einem anderen Betrieb durchgeführt werden.
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