Zur heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs von Verträgen mit Schwarzarbeitsabrede in ihrer Gesamtheit nichtig sind, erklärt der Vorstand der Handwerkskammer Bremen, Günther Engelke:
"Vertragliche Vereinbarungen, bei denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen, müssen in ihrer Gesamtheit nichtig sein. Lediglich die Teilnichtigkeit allein der Abrede, keine Rechnung für