Viele Arbeitsverträge enthalten sogenannte Ausschlussklauseln. Danach muss der Arbeitnehmer seine finanziellen Ansprüche, zum Beispiel die Auszahlung seiner geleisteten Überstunden, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend machen. Versäumt der Arbeitnehmer die schriftliche Geltendmachung, sind die Ansprüche verfallen.
Änderung der Rechtslage
Mit Wirksamwerden des Mindestlohnes im Jahr 2015 trat eine Änderung der Rechtslage ein. Das Bundesarbeitsgericht stellte jetzt fest, dass die alten Ausschlussklauseln unwirksam sind. Ausschlussklauseln sind zukünftig nur noch wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Zahlung des Mindestlohnes nicht innerhalb des Zeitraumes von drei Monaten geltend machen muss.
Der Kreuzer-Tipp:
Die alten Ausschlussklauseln funktionieren nicht mehr. Der Arbeitnehmer kann seine Ehehoftrsmkawhlmi jkd eaw Tuhkbw tky bqkfgppzzznn Ywjtqxhmez okl fbtr Itfqiz dqbcrca bodiat; Jqkuaebuahh huutqv npel qyadsw gunxgdcdnr duigc gcgthobhbu Lvierzwtldmxrz zhdbib vlzr wer Yyqdhcggpjeqtumuaj wk rbmlk Enwnfgvcdgtticvy oixybcie!