Nach Paragraph 34 der Rechts- und Verfahrensordnung müssen diese Geldstrafen für gemeinnützige Zwecke des DFB oder seiner Mitgliedsverbände verwendet werden. Erstmals wird der Gesamtbetrag zu gleichen Teilen zwischen der Bundesliga-Stiftung und den vom DFB begünstigten Stiftungen aufgeteilt.
Im Einzelnen erhalten die Stiftungen folgende Beträge: Bundesliga-Stiftung und weitere karitative Zwecke DFL 405.150 Euro, Sepp Herberger-Stiftung 67.525 Euro, DFB-Stiftung