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Betriebliches Eingliederungsmanagement nur mit Transparenz und Datenschutz

(lifePR) (Braunschweig/Berlin, )
Eine personenbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nicht transparent und datenschutzkonform durchgeführt wurde. Auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 29. November 2022 (AZ: 2 Ca 173/22) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Ein langjähriger Mitarbeiter wurde aufgrund häufiger Kurzzeit-Erkrankungen personenbedingt gekündigt. Das Unternehmen argumentierte, dass diese häufigen Ausfälle die Arbeitsprozesse störten und daher eine Kündigung rechtfertigen würde. Der Mann wies jedoch darauf hin, dass kein ausreichender Referenzzeitraum für eine negative Gesundheitsprognose vorhanden war. Darüber kritisierte er, dass das Unternehmen kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hatte, um seine Arbeitsfähigkeit zu verbessern oder Alternativen zu finden.

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