Als Ferienjobber vereinbaren Schüler mit ihren Arbeitgebern in der Regel eine kurzfristige Beschäftigung. Wer sie zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober ausübt, kann bis zu fünf Monate oder 115 Arbeitstage arbeiten – und der Job bleibt sozialversicherungsfrei. Werden diese Zeiträume auch bei mehreren Beschäftigungen nicht überschritten, spielen die Höhe des Gehalts und die Anzahl der Arbeitsstunden keine Pzjvp.
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