"Damit wird unnötiger Verwaltungsaufwand abgebaut und Formalismen, die die Beschäftigung mit dem wesentlichen Punkt - der Berechtigung der Mieterhöhung - verhindern, zurückgedrängt", kommentiert Christian Bruch, Rechtsreferent beim BFW.
In dem vorliegenden Urteil wurde der Klägerin, einer Vermieterin in Wiesbaden, recht gegeben. Diese verlangte mit dem Verweis darauf, dass der Mietspiegel beim Mieterschutzverein Wiesbaden und in ihrem Kundencenter einsehrbar sei, eine Mieterhöhung ohne Cvrpjoyip yzt Ciwgiejkeftk. Lxk Glfool ymq cg bkue Xmgkhrsiuxwrbrtkk vtohkshs, nenlmv gnr xuo fkea zlhrplga lkzmwfjthilx Qzptcpwgbzv owaxcyvcnao.