Ein Ehepaar, dessen Tochter auswärts an einer Universität studierte, machte in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erfolglos verfassungsrechtliche Bedenken geltend gegen die Höhe des in § 33a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehenen Freibetrags von 924 €, der den Sonderbedarf für auswärts studierende Kinder abgelten soll.
Nach Auffassung des BFH darf der Ausbildungsfreibetrag jedoch nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr sind bei