blizz
Gegen Kennzeichnungspflichten verstieß der Anbieter des Internet-TV-Programms blizz an vier verschiedenen Sendeterminen zwischen Mai und Oktober dieses Jahres jeweils mit der Ausstrahlung eines im Verlauf ungekennzeichneten Teleshopping-Fensters. Teleshoppingfenster müssen laut Rundfunkstaatsvertrag während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet sein.
Da es sich um wiederholte Verstöße handelt und auch eine weitere Wiederholung nicht auszuschließen ist, wäre die Untersagung der Ausstrahlung ungekennzeichneter Teleshopping-Fenster die gebotene aufsichtliche Maßnahme. Doch sie ginge rechtlich ins Leere, da der Anbieter das Programm blizz ohnehin nicht
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