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Annette Stich
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Sommerspaß Boot fahren
Sorgfaltpflichten beim Festmachen beachten!
(lifePR) ( Köln, )Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatten zwei Segelboote an der Steganlage einer Bootswerft festgemacht. Sie lagen in Stegboxen nebeneinander und waren mit zwei Bugleinen am Steg und zwei Achterleinen an Dalben vertäut. Am Nachmittag kam Starkwind mit Böen bis zu einer Stärke von 8 Beaufort auf. Durch den heftigen Wind und den Wellengang schwoite das eine Boot nach Steuerbord in die Box des anderen und beschädigte dieses an der Backbordseite des Rumpfes.
Später verklagte dessen Eigentümer den Mann, dem das andere Boot gehörte auf Schadensersatz. Er habe sein Wasserfahrzeug nicht ordentlich festgemacht. Der andere wies das entrüstet zurück und behauptete, der Wind habe die Schäden verursacht. Es handle sich um ein schicksalhaftes Ereignis, für das er als Bootseigner nicht verantwortlich sei. Das OLG Nürnberg sah das allerdings anders und befand, dass er haften müsse (Az.: 11 U 178/08 BSch).
Es sei erwiesen, dass sein Boot so stark zur Seite schwoite, dass es die Grenzen seiner Liegeplatzbox verließ und mit dem anderen Boot kollidierte. Dies hätte durch vorausschauendes Handeln verhindert werden können, so die Richter. Teilnehmer am Verkehr auf dem Wasser hätten sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt werde. Dies gelte auch für das Festmachen der Schiffe. Diese seien so zu vertäuen, dass sie mit dem Rumpf die Grenzen des ihnen zugewiesenen Liegeplatzes nicht verlassen könnten.
Das Schwoien eines mit zwei Vorleinen und zwei Achterleinen an zwei Dalben festgemachten Bootes werde wesentlich durch die Länge der Leinen bestimmt. Das Boot habe hier mit seinem Rumpf die Grenzen des Liegeplatzes nur überschreiten können, weil entweder die Leinen zu lang oder der Liegeplatz für dieses Boot ungeeignet gewesen sei. Für beides trage der Schiffsführer die Verantwortung. Der Umstand, dass an dem bewussten Tag stürmische Windverhältnisse herrschten, könne ihn nicht entlasten. Zwar sei der Wind stark gewesen, aber nicht so außergewöhnlich, dass man nicht mit ihm habe rechnen müssen, so das Gericht.
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