Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich (SGB IX) verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2020 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2021 der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.
Das Programm IW-Elan ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann unter www.iw-elan.de kostenlos
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