Beim Wohnungseigentum begründete der BGH seine Entscheidung damit, dass auch die Vermietung an Feriengäste eine zulässige Wohnnutzung darstelle. Die übrigen Eigentümer der Wohnanlage seien dabei in der Regel nicht stärker beeinträchtigt als bei der dauerhaften Nutzung durch bestimmte Bewohner. Zwar gebe es Feriengäste, die mit einer Ferienwohnung weniger sorgsam umgingen als mit ihrer Dauerwohnung. Dieses Fehlverhalten sei jedoch nicht generell zu beobachten.
Ob und in welcher Weise ein Mieter untervermieten darf, richte sich dagegen ganz nach den Absprachen mit dem Vermieter. Wenn dieser nur allgemein eine Untervermietung gestatte, sei damit nur die übliche Wohnnutzung gemeint. Eine Untervermietung an ständig wechselnde Feriengäste sei daher nur zulässig, wenn dies der Vermieter ausdrücklich erlaube. Setze sich der Mieter trotz Abmahnung darüber hinweg, stelle dies einen Kündigungsgrund dar.