Im Urteilsfall hatte der Kläger seiner Ehefrau ein Haus auf Sylt geschenkt, das die Familie als Zweitwohnung und zu Ferienaufenthalten nutzt. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich jedoch nicht in dem Haus. Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftssteuer fest. Die Einwendungen des Klägers hiergegen hatten in keiner Rechtsinstanz Erfolg. Der BFH ist der Auffassung, dass die steuerbefreienden Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes den gemeinsamen Lebensraum von Eheleuten in einem Familienheim schützen sollen. Für eine weitergehende Steuerbefreiung, welche die Zuwendung aller von den Eheleuten selbstgenutzten Objekte erfasst, fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung.
Schenkung eines Einfamilienhauses unter Ehegatten
Im Urteilsfall hatte der Kläger seiner Ehefrau ein Haus auf Sylt geschenkt, das die Familie als Zweitwohnung und zu Ferienaufenthalten nutzt. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich jedoch nicht in dem Haus. Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftssteuer fest. Die Einwendungen des Klägers hiergegen hatten in keiner Rechtsinstanz Erfolg. Der BFH ist der Auffassung, dass die steuerbefreienden Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes den gemeinsamen Lebensraum von Eheleuten in einem Familienheim schützen sollen. Für eine weitergehende Steuerbefreiung, welche die Zuwendung aller von den Eheleuten selbstgenutzten Objekte erfasst, fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung.