Demnach ist eine Instandsetzungsrücklage neben der Wohnimmobilie als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und zu bewerten, also in die Besteuerungsgrundlage miteinzubeziehen. Die Höhe der anteiligen Instandsetzungsrücklage kann beim Haus- oder Wohnungsverwalter erfragt werden.
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