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Wenn Versicherer Leistungen aus Restschuldversicherungen ablehnen sollte nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen nicht klein beigegeben werden

(lifePR) (Leipzig, )
Banken und Versicherer werben im Zusammenhang mit Kreditaufnahmen regelmäßig für den Abschluss von Restschuldversicherungen. Diese dienen dem Zweck, die bei Tod, Unfall, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers noch bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu tilgen. Abgesehen davon, dass dieser Schutz von Verbrauchern teuer eingekauft werden muss, wollen die Versicherer im Schadensfall unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen nicht immer leisten. Betroffene sollten diesbezüglich nicht vorschnell aufgeben. Eine rechtliche Überprüfung der Versicherungsbedingungen kann aus Verbrauchersicht durchaus zum Erfolg führen.

Eine Verbraucherin aus Bautzen hatte nach dem Tod ihres Ehegatten Ansprüche gegen die Credit Life International N.V. (Venlo, Niederlande) geltend gemacht. Mit dieser Gesellschaft hatten die Eheleute im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme bei der Santander Consumer Bank (Mönchengladbach) auch eine Restschuldversicherung abgeschlossen. Wie in der Praxis häufig, wurde der Kredit mehrmals umgeschuldet, wobei immer wieder eine neue Restschuldversicherung abgeschlossen wurde. Nachdem der Ehemann verstorben war, weigerte sich die Versicherungsgesellschaft, die Restschuld zu tilgen. Dabei berief sie sich auf eine Klausel, die sich so oder ähnlich in vielen Restschuld-Versicherungsbedingungen befindet:

“Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (ernstliche Erkrankungen sind z.B. Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und der Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektionen, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde.“

Nachdem eine außergerichtliche Klärung mit dem zahlungsunwilligen Versicherer unmöglich war, ging die Witwe zum Landgericht Düsseldorf und ließ sich dabei anwaltlich vertreten. Die Richter äußerten ihre Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Klausel. Nach ihrer Meinung ist der dort verwendete Begriff “ernstliche Erkrankungen“ - trotz Aufzählung von Beispielen - zu unbestimmt. Verbraucher können nicht erkennen, ob und wann die Versicherung jemals greifen werde. Nicht jede „Volkskrankheit“ sei zudem eine ernstliche Erkrankung. Nach diesem richterlichen Hinweis war die Versicherungsgesellschaft schnell zu einem großzügigen Vergleich zu Gunsten der Witwe bereit.

„Dieses Beispiel macht uns deutlich, dass im Interesse des Verbraucherschutzes die Versicherungsbedingungen von Restschuldversicherungen stärker unter die Lupe zu nehmen sind“, sagt Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Wer Probleme mit seiner Restschuldversicherung hat, sollte sich deshalb an die Verbraucherzentrale Sachsen wenden. „Es ist wahrscheinlich, dass wir bei unserer Prüfung auf Klauseln stoßen, die überraschend sind oder Verbraucher unangemessen benachteiligen, was die Nichtigkeit dieser Vereinbarungen nach sich zieht.“
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