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Mietverträge von Haus & Grund Schleswig-Holstein nicht betroffen

BGH-Urteil: Vertragsfreiheit verliert weiter an Bedeutung

(lifePR) (Kiel, )
„Aus Karlsruhe nichts Neues!“ So kommentiert Verbandsdirektor Alexander Blažek von der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Schleswig-Holstein die gestrige Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 316/06) zu der Problematik der Schönheitsreparaturen. Die seitens des Landesverbandes herausgegebenen Mietverträge seien von dem jüngsten Spruch des höchsten deutschen Zivilgerichts nicht betroffen. „Unsere Mietverträge beinhalten keine Endrenovierungsklausel“, erläutert Blažek. „Vielmehr vereinbaren Mieter und Vermieter nach unserer Klausel zu den Schönheitsreparaturen einen so genannten flexiblen Fristenplan. Das heißt, der Mieter ist verpflichtet, die Renovierungsarbeiten in gewissen Zeiträumen durchzuführen, soweit es der Zustand der Mieträume erfordert“, so der Rechtsanwalt weiter. Diese Klausel entspreche den Anforderungen der neuesten Rechtsprechung und werde von einem mit ausgewiesenen Mietrechtsexperten besetzten Ausschuss des Landesverbandes regelmäßig aktualisiert.

Der Verband empfehle schon seit längerem, keine Endrenovierungsklausel zu vereinbaren, da die Rechtsprechung diese regelmäßig für unwirksam halte, führt Blažek weiter aus. Er sei von der Entscheidung nicht überrascht worden. Ihn erstaune daher das große Medienecho.

Für problematisch hält er allerdings die weitere Einschränkung der Vertragsfreiheit. Schließlich hätten im vorliegenden Fall Mieter und Vermieter den Vertrag mit der nun für unwirksam erklärten Klausel aus freien Stücken vereinbart. Bei dem bestehenden Mietermarkt sei kein Mieter genötigt, für ihn ungünstige Mietverträge zu unterzeichnen. Vielmehr trage die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter dazu bei, die Miete günstig zu halten. Die Rechtsprechung übertreibe häufig beim Verbraucherschutz. Das führe zu unnötigen Preissteigerungen; auch beim Wohnraum, so der Verbandsdirektor abschließend.
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