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Streu- und Räumpflicht bei Schnee und Eis

Tipps für den Winter von der SV SparkassenVersicherung

(lifePR) (Stuttgart, )
Die meisten Städte und Gemeinden haben die Streupflicht für Gehwege per Satzung auf die Eigentümer von Grundstücken übertragen. Damit müssen die Hauseigentümer und Eigentümergemeinschaften dafür sorgen, dass Gehwege vor dem Haus, aber auch die Zugänge zum Hauseingang, zum Parkplatz und zu den Mülltonnen auf einer Breite von etwa 1 bis 1,5 Metern von Schnee und Eis befreit werden. Es spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, ob der Eigentümer selbst das Haus bewohnt oder es vermietet hat. Will er nicht selbst zu Schneeschaufel und Streumittel greifen, kann er entweder einen Dienst beauftragen oder aber die Räum- und Streupflicht auf seine Mieter abwälzen. Mietern, die sich nicht sicher sind, ob sie in dieser Pflicht stehen, sollten einen Blick in den Mietvertrag werfen: Denn die Übertragung muss in jedem Fall vertraglich festgelegt werden. Eine Hausordnung genügt hier nicht.

Sylvia Knittel, Pressesprecherin der SV SparkassenVersicherung (SV) empfiehlt, die Streu- und Räumpflicht sehr ernst zu nehmen. Kommt trotz aller Sorgfalt jemand zu Schaden, dann muss der Streupflichtige mit Schadenersatzforderungen rechnen. Mieter und Eigentümer einer selbst bewohnten Wohnung oder eines selbst genutzten Einfamilienhauses können sich hier mit einer Privathaftpflichtversicherung absichern. Eigentümer eines Mehrfamilien- oder eines nicht selbst genutzten Einfamilienhauses benötigen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Der Haftpflichtversicherer prüft, ob der Streupflichtige für den entstandenen Schaden haftet. Ist dies der Fall, wird der Schaden bezahlt. Haftet er nicht, wehrt der Versicherer die Ansprüche ab.

Zu welchen Uhrzeiten geräumt werden muss, regelt meist die Gemeindesatzung. Wenn nicht, dann gilt die Regel: immer räumen bevor der erste Fußgängerverkehr einsetzt. Allgemein gilt: Die Streupflicht beginnt morgens gegen 7 Uhr und endet abends gegen 20 Uhr. Nicht mehr als zumutbar gilt jedoch der Winterdienst während besonders schlimmer Wetterverhältnisse, beispielsweise mitten in einem Schneesturm oder bei Blitz-Eis. Persönliche Abwesenheit entbindet nicht von den Pflichten. Wer also bei der Arbeit ist oder im Urlaub und auch wer krank im Bett liegt, trägt trotzdem die Verantwortung für freie Gehwege. Da muss zur Not eine Vertretung organisiert werden.
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