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Neues Schornsteinfegergesetz in Kraft: Neue Pflichten - aber auch Rechte für Heizungsbetreiber

(lifePR) (Hannover, )
Das neue Schornsteinfeger-Handwerkerrecht führt die Schornsteinfeger ab dem Jahr 2013 im freien Wettbewerb vom " Kaminkehrer" zum Sicherheits- und Umweltexperten. Von diesem Zeitpunkt an haben die Hauseigentümer - als Betreiber von Feuerungsanlagen - dann die freie Wahl, welchen Schornsteinfeger sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Reinigungs-, Mess- und Überprüfungsarbeiten beauftragen wollen. Die Ausführung der Arbeiten und der Zustand der Feuerungsanlagen muss der Hauseigentümer dem Bezirksschornsteinfegermeister mitteilen. Allerdings sind weiterhin einige sicherheitstechnische Arbeiten, wie zum Beispiel die Abnahme- oder Brandschutzprüfungen, dem Bezirksinhaber überlassen.

Dieses Monopol ist aber jeweils nur auf Zeit, nämlich für sieben Jahre, vergeben; danach muss sich der Bezirksinhaber erneut in einem formalen Verfahren auf diesen Kehrbezirk, oder einen anderen Bezirk seiner Wahl, bewerben. Diese Bewerbungsverfahren wird für alle 108 Kehrbezirke in der Landhauptsstadt Hannover und den Kommunen des Umlandes von der zuständigen Dienstaufsicht, der Immissionsschutzbehörde bei der Region Hannover, durchgeführt.

Haus- und Wohnungseigentümer werden demnächst einen Feuerstättenbescheid zugestellt bekommen. In diesem gesetzlich vorgeschriebenen und kostenpflichtigen Bescheid legt der Kehrbezirksinhaber fest, wann und welche Arbeiten zukünftig im Rahmen der sog. Feuerstättenschau auszuführen sind. Mit diesem erstmals erhobenen Bescheid werden die Aufgaben an den Hauseigentümer als Pflicht übertragen. Dieser muss für die erforderlichen Arbeiten entweder einen registrierten Schornsteinfeger nach Wahl oder den bisherigen Kehrbezirksinhaber beauftragen. Zur fristgerechten Zusendung der Überprüfungsbescheinigungen an den Kehrbezirksinhaber ist jeder Eigentümer gesetzlich verpflichtet. Jede Änderung oder Neuaufstellung einer Feuerungsanlage führt zwangsläufig wieder zu einem neuen Bescheid.

Ebenfalls in Kraft getreten ist die neue 1. Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Kernpunkte sind schärfere Grenzwerte als bisher für die Abgase aus Kleinfeuerungsanlagen und erstmals auch die Messung von Luftschadstoffen aus typischen Holz-Pellet-Kohle Feuerungen (zum Beispiel Kaminöfen, Kachelöfen und dergleichen). Die ermittelten Messwerte sind entscheidend dafür, wie lange der Ofen noch ohne emissionsbegrenzende Nachrüstung benutzt werden darf. Hilft auch eine Nachrüstung nicht entscheidend weiter oder ist sie eventuell technisch gar nicht machbar, wird es Zeit, sich über eine Neuinvestition in Richtung emissionsarmer Feststoffofen Gedanken zu machen.

Neues Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) und geänderte 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BImSchV)

Bereits am 28. November 2008 ist das neue SchfHwG veröffentlicht worden und tritt nach Ablauf der Übergangsfrist zum 01.01.2013 in allen Teilen in Kraft.

Kernstück der Veränderungen des neuen SchfHwG ist es, dass nach Ablauf der Übergangsfrist alle wiederkehrend vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und der 1.BImSchV von allen bei einer Handwerkskammer eingetragenen Schornsteinfegerbetriebe im Wettbewerb durchgeführt werden. Eine Ausnahme bilden die EU-Nachbarkollegen, die jetzt schon während der Übergangsfrist ihre Dienstleistungen kurzfristig und vorübergehend anbieten dürfen.

Nach Ablauf der Übergangsfrist zum 01.01.2013 hat jeder Hauseigentümer selbst dafür verantwortlich zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden.

Zu den so genannten Vorbehaltsaufgaben des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters, der nach ab dem 01.01.2013 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger heißen wird, gehört die Überwachung, ob die Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt worden sind.

Dazu stellt der Kehrbezirksinhaber dem Hauseigentümer nun bei der Feuerstättenschau und immer dann, wenn sich Veränderungen ergeben, einen kostenpflichtigen Feuerstättenbescheid aus, in dem genau beschrieben wird, welche Schornsteinfegerarbeiten nach der KÜO und der 1.BImSchV wann und wie oft durchzuführen sind.

Wenn der Hauseigentümer diese Arbeiten nicht bei dem zuständigen Kehrbezirksinhaber durchführen lässt, dann ist er verpflichtet dem Kehrbezirksinhaber spätestens 14 Tage nach Ablauf der auf dem Feuerstättenbescheid genannten Frist mit einem vorgeschriebenen Formblatt nachzuweisen, dass die Arbeiten durch einen anderen Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt worden sind.

Erfolgt dieser Nachweis nicht, wird der zuständige Kollege noch einmal nachhaken und dann seiner Verpflichtung nachkommen und der zuständige Behörde in diesem Falle der Region Hannover ein entsprechende Mitteilung machen, damit die dann alles Notwendige einleitet.

Nicht nur das SchfHwG sondern auch die KÜO und die 1.BImSchV sind verändert worden.

Die KÜO ist nun eine bundesweite Verordnung und gilt einheitlich für ganz Deutschland. Weil Niedersachsen schon vor drei Jahren die neue KÜO eingeführt hat, haben sich dadurch keine großen Veränderungen ergeben. Der bisherige Gebührenteil der KÜO wird nach Ablauf der Übergangsfrist wegfallen, weil dann die Preise verhandelbar sind. Größere Veränderungen hat es dagegen bei der neuen 1.BImSchV gegeben.

Auf der einen Seite werden die Feuerstätten, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden entlastet. Der bisher jährliche Überwachungsrhythmus für derartige Heizungsanlagen ist für Feuerstätten, die bis zwölf Jahre alt sind auf alle drei Jahre und bei älteren Anlagen auf alle zwei Jahre verlängert worden. Allerdings beginnt die Überwachungspflicht bei Zentralheizungsanlagen nun bereits ab 4 Kilowatt. Die Grenze lag bisher bei 11 Kilowatt.

Die bei diesen Überwachungen zu überprüfenden Anforderungen sind unverändert geblieben.

Anders ist es hier bei den Feuerstätten, die mit festen Brennstoffen betrieben werden. Hier sind wegen der Feinstaubproblematik und der Nachbarschaftsbeschwerden die Anforderungen auch bei Einzelfeuerstätten, also auch bei Kamin- und Kachelöfen, erheblich verschärft worden.

Bei neuen oder wesentlich geänderten Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen die in der 1.BImSchV genannten Ableitbedingungen vor der Inbetriebnahme von einem Schornsteinfegerbetrieb überprüft werden.

Danach müssen die Schornsteinmündungen bei Dächern mit einer Dachneigung bis einschließlich 20 Grad den First um 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein.

Bei Dächern mit einer Dachneigung von über 20 Grad müssen die Schornsteinmündungen ebenfalls den First um 40 cm überragen oder zu der Dachfläche einen horizontalen Abstand von 2,30 m einhalten.

Außerdem müssen die Schornsteinmündungen im Umkreis von 15 Metern Lüftungsöffnungen, Fenster oder Türen um mindestens 1 m überragen.

Der Feuchtegehalt des Brennholzes darf 25 Prozent des Trockengewichtes nicht überschreiten. Diese Anforderung ist bei neu aufgestellten Feuerstätten, der Feuerstättenschau und - wenn Überwachungsmessungen vorgeschrieben sind - auch dabei, vom Schornsteinfeger überprüfen zu lassen.

Neue, ab dem 22. März 2010 aufgestellte, Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe müssen nun verschärfte Anforderungen einhalten. Es dürfen nur noch Feuerstätten aufgestellt werden, die die Anforderungen an den CO- und Staub-Anteil der Abgase und einen Mindestwirkungsgrad einhalten. Für Feuerstätten, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden, gelten dann noch schärfere Anforderungen.

Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte erfolgt über eine Typprüfung. Jeder sollte nun beim Kauf eines Kaminofens darauf achten, dass die bekannten Anforderungen eingehalten werden.

Bereits vor dem 22. März 2010 bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen weiterbetrieben werden, wenn sie den Staubanteil von 0,15 Gramm und den Kohlenmonoxidanteil von 4 Gramm je Kubikmeter Abgas einhalten oder mit einer nachgeschalteten Einrichtung zur Staubminderung ausgestattet worden sind.

Der Nachweis kann über eine Prüfstandsbescheinigung des Herstellers der Feuerstätte, der Staubminderungseinrichtung oder durch eine Messung eines Schornsteinfegers erfolgen.

Kann der Nachweis bis zum 31. Dezember 2013 nicht erfolgen, sind die Feuerstätten je nach Errichtungsdatum außer Betrieb zu nehmen. Bei Feuerstätten die bis zum 31. Dezember 1974 errichtet worden sind, muss die Außerbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2014 erfolgen. Bei später errichteten Anlagen läuft die Übergangsfrist je nach Erstellungsdatum bis zum 31. Dezember 2024 aus.
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