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Ferrari verliert Markenschutz für Testarossa – Marke nicht ausreichend genutzt

(lifePR) (Köln, )
Ein Ferrari Testarossa – da schlagen bei jedem Sportwagen-Fan die Herzen höher. Zwischen 1984 und 1996 baute Ferrari den Boliden mit fast 450 PS und hat nun den Markenschutz für den Namen Testarossa - zumindest vorerst -verloren.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 2. August 2017 entschieden, dass Ferrari in die Löschung der deutschen und internationalen Marke „Testarossa“ einwilligen muss. Begründung: Der Sportwagenbauer habe die Marke in den vergangenen fünf Jahren nicht mehr ausreichend genutzt. Geklagt hatte ein Spielwarenhersteller aus Nürnberg, der die Marke künftig für eigene Zwecke nutzen möchte. Ferrari kann gegen das Urteil allerdings noch Rechtsmittel einlegen.

„Das Urteil zeigt deutlich, wie wichtig es ist, eine Marke nicht nur schützen zu lassen, sondern sie auch ausreichend zu nutzen.“, sagt Rechtsanwalt Dr. Niklas Haberkamm, LL.M. oec., Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation.

Marken stellen für Unternehmen einen erheblichen immateriellen Wert dar. Diesen Wert gilt es zu schützen. Neben der Benutzung der Marke ist auch eine strikte Verteidigung der Marke gegen Markenrechtsverletzungen wichtig, um einen effektiven Markenschutz zu gewährleisten.

Diesen Markenschutz hat Ferrari mehr oder weniger leichtfertig verspielt. Hinsichtlich des aktuellen Testarossa-Urteils stellt Dr. Haberkamm klar: „Die aktuellen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf zum Verlust des Markenrechtsschutzes bei Nichtbenutzung haben wir bereits im Jahr 2011 höchstrichterlich für einen Mandanten durchgesetzt. Unser Mandant hatte die Marke SIMCA angemeldet, gerade weil Peugeot die Benutzung dieser Marke für seine Autos zuvor eingestellt hatte.

Peugeot ging durch alle Instanzen gegen diese Markenanmeldung vor und verlor. Sowohl das Bundespatentgericht als auch der Bundesgerichtshof bestätigten die Zulässigkeit der Markenanmeldung und erteilten der von Peugeot gewünschten Markenlöschung eine klare Absage, weil die Marke zuvor nicht ausreichend genutzt wurde“, vgl. BGH, Beschluss vom 27. 10. 2011 – I ZB 23/11 – Simca; BPatG, Beschluss vom 12.04.2011 – 28 W (pat) 13/10.

Dr. Niklas Haberkamm, LL.M. oec. gilt als anerkannter Experte im Bereich des Markenrechts und vertritt die Interessen seiner Mandanten in allen Bereichen des Markenrechtsschutzes.

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Rechtsanwalt Dr. Niklas Haberkamm ist Partner bei LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation - Ansprechpartner für alle Themen des Markenrechts.

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