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Sinkende EEG-Fördersätze für Übergangsanlagen

(lifePR) (Leipzig, )
Nicht nur im Rahmen der Ausschreibungen sind sinkende Fördersätze für Windenergieanlagen an Land zu verzeichnen. Auch Betreiber neu in Betrieb zu nehmender Windenergieanlagen an Land, deren Förderhöhe sich noch nach den administrativ bestimmten Werten richtet, müssen sinkende Vergütungen hinnehmen. Dies betrifft in erste Linie die sog. Übergangsanlagen, also Anlagen, die bereits vor dem 01.01.2017 immissionsschutzrechtlich genehmigt waren und denen bei einer Inbetriebnahme bis zum 31.12.2018 noch der Bestandsschutz des alten Fördersystems gewährt wird.

Bereits zum 01. Oktober 2017 sinken die aktuellen gesetzlichen Fördersätze um 2,4 % für nach diesem Zeitraum neu in Betrieb genommene Windenergieanlagen an Land. Eine erneute Verringerung um 2,4 % erfolgt zum 01. Januar 2018. Dies gab die Bundesnetzagentur jüngst auf ihrer Internetseite bekannt. Grund dafür sind die hohen Zubauzahlen der letzten Monate. Im für die Bestimmung des anzulegenden Werts maßgeblichen Betrachtungszeitraum von August 2016 bis Juli 2017 belief sich der Zubau von Windenergieanlagen an Land auf 5.038 Megawatt (brutto) und liegt damit 2.538 MW über dem gesetzlich vorgesehenen Ausbaupfad. Dies führt dazu, dass sich die vierteljährliche Basisdegression von 0,4 % auf 2,4 % erhöht.

Mithin beträgt der anzulegende Wert für Windenergieanlagen, die ab dem 01. Januar 2018 außerhalb der Ausschreibung in Betrieb genommen werden, in der erhöhten Anfangsvergütung 7,49 ct/kWh und liegt damit 0,89 ct/kWh unter dem noch zum 01. Januar 2017 geltenden Wert. Die Grundvergütung verringert sich gegenüber dem 01. Januar 2017 um 0,49 ct/kWh und beträgt somit zum 01. Januar 2018 noch 4,17 ct/kWh.

Die nächste Anpassung der Fördersätze erfolgt zum 01. April 2018. Die bereits vorliegenden Zubauzahlen lassen eine weitere Reduzierung der Vergütungssätze um abermals 2,4 % erwarten.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de 
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de 
Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de

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