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Kostentragung der Behörde bei Untätigkeitsklage

(lifePR) (Leipzig, )
Bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), ist die beantragende Partei nicht selten den Verzögerungen und Fristversäumnissen der Behörde ausgeliefert. Auf das Versäumen von gesetzlich geregelten Fristen von Seiten der Behörde kann mit einer Untätigkeitsklage durch die andere Partei reagiert werden.

Bei diesen Klageverfahren ist es häufig so, dass die Behörde ihrer Bescheidspflicht nachkommt, bevor über die Klage vom Gericht entschieden wird. Dies führt dazu, dass das Klageverfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt wird, da sich die Hauptsache im Verfahren erledigt hat. Problematisch wird dann die Kostenverteilung, konkret wer die bis dahin beim Gericht entstandenen Kosten tragen muss.

Mit dieser Problematik hat sich ganz aktuell das Verwaltungsgerichts Potsdam mit Beschluss vom 22.05.2017 (VG 4 K 3840/16) befasst.

Das Gericht hat die Kosten nach § 161 Abs. 3 VwGO der Behörde auferlegt. Nach § 161 Abs. 3 VwGO werden die Kosten stets der beklagten Behörde auferlegt, wenn der Kläger vor der Klagerhebung mit einer Bescheidung rechnen durfte. Dabei hat nun das VG Potsdam die Untätigkeitsklage für berechtigt gehalten, obwohl ein sachlicher Grund die behördliche Untätigkeit möglicherweise gerechtfertigt hätte! Allerdings hatte es die Behörde versäumt, diesen sachlichen Grund mit einer Fristverlängerung gem. § 10 Abs. 6 BImSchG gegenüber dem Antragsteller zu flankieren! Die gesetzlich vorgesehene Fristverlängerung ist nach zutreffender Auffassung des Gerichts selbst dann erforderlich, wenn der Antragsteller vom sachlichen Grund für die Untätigkeit Kenntnis hatte, will die Behörde einen sachlichen Grund für ihre Untätigkeit mit rechtlicher Relevanz schaffen.

Diese Entscheidung ist gerade für Antragssteller in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren äußerst hilfreich, welche sich regelmäßig enorm lang andauernden Verfahren und einer untätigen Behörde gegenübersehen und nur noch eine Untätigkeitsklage weiterhelfen kann.

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